BOKELER RUNDE
Ihre Wählergemeinschaft für Bokel im Kreis Pinneberg
 

Die Satzung

§ 1 Name der Wählergemeinschaft

  1. Die Wählergemeinschaft führt den Namen Bokeler Runde
    mit dem Namenszusatz Wählergemeinschaft für Bokel.

§ 2 Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Sitz der Wählergemeinschaft ist Bokel.
  2. Der Tätigkeitsbereich ist die Gemeinde Bokel.
  3. In übergeordneten Instanzen, z. B. im Amtsbezirk, ist eine
    Interessenvertretung für die Gemeinde Bokel möglich.

§ 3 Unabhängigkeit der Wählergemeinschaft

  1. Die Wählergemeinschaft ist parteipolitisch unabhängig.

§ 4 Der Zweck der Wählergemeinschaft

  1. Zweck der Wählergemeinschaft ist eine positive Gestaltung aller Belange der Gemeinde Bokel. Durch Teilnahme an den Gemeindewahlen soll den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, aktiv in der Gemeindevertretung zu arbeiten.

§ 5 Die Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Wählergemeinschaft kann jede Person mit kommunalem Wahlrecht in der Gemeinde Bokel werden.
  2. Über den formlosen, schriftlichen Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  3. Der Antrag soll Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der antragstellenden Person enthalten.
  4. Mit Abgabe des Antrages auf Mitgliedschaft gilt die Satzung als anerkannt.

§ 6 Die Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds;
  2. durch freiwilligen Austritt;
    der Austritt kann jederzeit ohne Angaben von Gründen erfolgen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
  3. Durch Ausschluß aus der Wählergemeinschaft.
    Ein Mitglied kann aus der Wählergemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn es einen groben Verstoß gegen den Zweck der Wählergemein- schaft begangen oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat. Die Entscheidung über den Ausschluß trifft die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Dem Mitglied ist auf der Mitgliederversammlung vor der Abstimmung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge / Umlagen

  1. Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge und Umlagen erhoben werden.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen, sowie über die Fälligkeit der Beträge, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe der Wählergemeinschaft

Organe der Wählergemeinschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
  2. Die Versammlung wird vom vorsitzenden Mitglied oder dessen Stellvertretung geleitet.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.
  4. Die Einberufung hat mindestens 7 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beim Vorstand beantragt.
  6. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  7. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  8. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  9. Eine Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  10. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen, den Ausschluß von Mitgliedern und der Auflösung der Wählergemeinschaft, hierfür ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Versammlung notwendig.
  12. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  13. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse der Wählergruppe erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Mitglieder der Wählergemeinschaft unter Angabe des Grundes vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Die Anberaumung auf Antrag aus dem Kreis der Mitglieder muß spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.

§ 10 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  1. die Wahl des Vorstandes;
    während der Neuwahl der/des 1. Vorsitzenden leitet das älteste anwesende Mitglied die Versammlung;
  2. die Aufstellung von geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern zur Kandidatur für die Gemeindevertretung;
    die Abstimmung über die Punkte 1 und 2 hat in geheimer Wahl zu erfolgen. Für Punkt 2 können alle anwesenden Mitglieder einstimmig etwas anderes bestimmen;
    die Wahlen zu 1 und 2 können, wenn durch die Mitgliederversammlung kein Widerspruch angemeldet wird, von einem Gast geleitet werden;
  3. Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern;
    die Abstimmung über Punkt 3 hat immer in geheimer Wahl zu erfolgen;
  4. Erarbeitung und oder Beschlußfassung von programmatischen Aussagen der Wählergemeinschaft;
  5. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen bzw. Umlagen;
  6. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes vom Vorstand;
  7. Entlastung des Vorstandes;
  8. Änderung der Satzung;
  9. Auflösung der Wählergemeinschaft.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern,
    1. der / dem Vorsitzenden;
    2. der / dem stellvertretenden Vorsitzenden;
    3. der Kassenführerin / dem Kassenführer;
    4. der Schriftführerin / dem Schriftführer;
    5. den Direktkandidatinnen / Direktkandidaten der Bokeler Runde
      zum zu wählenden bzw. gewählten Gemeindeparlament, den
      Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertretern sowie den bürgerlichen
      Mitgliedern in den gemeindlichen Ausschüssen der Bokeler Runde;
    6. 1 - 3 Beisitzerinnen / Beisitzern.
    7. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den
      unter den Punkten 1a - 1d aufgeführten Personen.
      Die unter Punkt 1e und 1f aufgeführten Personen haben eine beratende Funktion.

    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ der Satzung zugewiesen sind.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
    1. Vertretung der Wählergemeinschaft nach außen;
    2. Vorbereitung und fristgerechte Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Aufstellung von Listen mit Kandidatinnen und Kandidaten zur Teilnahme an den Gemeindewahlen;
    3. Fristgerechte Einreichung der Wahllisten bei der zuständigen Instanz;
    4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    5. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    6. Beschlußfassung über Aufnahmeanträge;
    7. Vorbereitung eines Tätigkeitsberichtes.

§ 13 Amtsdauer und Beschlußfassung des Vorstandes

  1. Gewählte Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.
  2. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt
  3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom vorsitzenden Mitglied oder dessen Stellvertretung schriftlich, oder fernmündlich einberufen werden.
  4. Der Vorstand tagt mindestens zweimal pro Jahr.

§ 14 Die Auflösung der Wählergemeinschaft

  1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
  2. Die Versammlung beschließt auch über die Verwendung eventuell vorhandenen Vermögens.
    Es darf ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt werden.

Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20. Februar 2009
beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

gez. Wolfgang Münster (Vorsitzender) gez. Gustav Heine (stellv. Vorsitzender)
gez. Jürgen Fock (Kassenführer) gez. Thomas Rohde(Schriftführer)